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Neuerscheinung: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Februar 2019 Neue Arbeitsformen: Telearbeit und Mobiles Arbeiten 
Empfehlungen   des   Ausschusses   für   Arbeitsstätten   (ASTA)   zur Abgrenzung   von   mobiler   Arbeit   und   Telearbeitsplätzen   gemäß Definition in § 2 Absatz 7 ArbStättV vom 30. November 2016, BGBl. I S. 2681.   Für die „mobile Arbeit unter Nutzung von Bildschirmgeräten“ gelten unverändert das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten diese Arbeitsform, muss er nach dem Arbeitsschutzgesetz ebenso wie für feste Arbeitsplätze in einem Betrieb eine  Gefährdungsbeurteilung  durchführen,  hieraus  abgeleitet   Arbeitsschutz-maßnahmen  festlegen  und  die  Wirksamkeit  der  festgelegten  Maßnahmen überprüfen sowie ggf. die Maßnahmen anpassen.  Die Arbeitgeber sind angehalten, für ihre Betriebe spezifische Regelungen zur Nutzung mobiler Kommunikationsendgeräte sowie zur Vermeidung von Stressoren wie ständige Erreichbarkeit der Beschäftigten zu treffen. Für weitere Details steht Ihnen die Ergonomie-Beratung Brandauer zur Verfügung. Besonders wird hierbei auf das neue Seminar 20: Weniger Fehlzeit, mehr Nutzen Abbau vermeidbarer Belastungen verbessert Gesundheitsschutz und Arbeitsfähigkeit hingewiesen.
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